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Restschuldbefreiung 2026: Was sich seit der Reform verändert hat

Seit 2020 ist die Verbraucherinsolvenz auf drei Jahre verkürzt. Was Sie heute wissen müssen – ohne falsche Erwartungen.

Redaktion SCHULDENMAGAZIN
Lange offene Straße mit Bergen in der Ferne.
Lange offene Straße mit Bergen in der Ferne. · Foto: Pexels

Bis 2020 dauerte die Verbraucherinsolvenz in Deutschland sechs Jahre. Seit der Reform sind es drei. Diese eine Zahl hat das Verfahren für viele Menschen erst denkbar gemacht – aber sie verändert nicht alles. Was Sie heute wissen müssen.

Was sich verkürzt hat

Die sogenannte Wohlverhaltensphase – die Zeit nach Eröffnung, in der ein pfändbarer Betrag abgeführt wird – ist auf drei Jahre festgelegt. Nach Ablauf erfolgt automatisch die Restschuldbefreiung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

Was gleich geblieben ist

Die Pflichten bestehen weiter: ein zumutbares Erwerbsbemühen, Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen, kein Verschweigen von Erbschaften, Bonuszahlungen oder Schenkungen. Wer dagegen verstößt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung – auch nach drei Jahren.

SCHUFA und der Eintrag

Der Eintrag bleibt nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch sechs Monate in der SCHUFA und wird dann gelöscht. Das ist seit 2023 so verkürzt – früher waren es drei Jahre. Mietverträge, Konten und Mobilfunkverträge sind nach dieser Frist wieder normal möglich.

Realistische Erwartung

Drei Jahre sind kurz – aber nicht null. In dieser Zeit ist das Pfändungsfreibetrags-Limit das Maß für das, was Sie zum Leben haben. Die meisten beschreiben das Gefühl rückblickend nicht als „Verzicht", sondern als „Planbarkeit". Das ist der eigentliche Wert.

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