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Lohnpfändung: So wird der pfändbare Betrag berechnet

Pfändungstabelle, Freibeträge, Unterhaltspflichten – die Mathematik hinter dem Brief vom Gerichtsvollzieher.

Redaktion SCHULDENMAGAZIN
Taschenrechner auf einem Stapel Geldscheine.
Taschenrechner auf einem Stapel Geldscheine. · Foto: Pexels

Lohnpfändung klingt nach „alles weg" – ist es aber nicht. Das deutsche Recht schützt einen erheblichen Teil des Einkommens als Existenzminimum. Wer die Berechnung versteht, kann sehr viel besser einschätzen, was am Monatsende bleibt.

Die Pfändungstabelle

Maßgeblich ist die amtliche Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird. Sie zeigt, wie viel vom Nettoeinkommen bei welcher Anzahl unterhaltspflichtiger Personen pfändbar ist – und wie viel geschützt bleibt.

Freibeträge für Unterhalt

Jede unterhaltspflichtige Person erhöht den geschützten Betrag deutlich – Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen, in seltenen Fällen auch Eltern. Wer diese Freibeträge nicht beantragt, verliert oft mehrere hundert Euro pro Monat zu Unrecht.

Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld

Urlaubsgeld ist komplett unpfändbar. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags geschützt. Beides wird in der Praxis häufig falsch berechnet – ein Blick lohnt sich.

Was tun, wenn die Pfändung zu hoch ist?

Das Vollstreckungsgericht kann den Pfändungsfreibetrag auf Antrag anheben – etwa wegen besonderer Belastungen wie chronischer Krankheit oder hoher Mietkosten. Diese Anträge werden überraschend oft genehmigt.

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