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Was passiert mit dem Auto, wenn ich in die Insolvenz gehe?

Pendlerauto, Pfändungsschutz und die 7.500-Euro-Grenze – was das Gesetz wirklich erlaubt und wo Gerichte mitspielen.

Redaktion SCHULDENMAGAZIN
Schwarzes Auto am Straßenrand in Berlin geparkt.
Schwarzes Auto am Straßenrand in Berlin geparkt. · Foto: Pexels

Die Frage nach dem Auto ist eine der häufigsten in der Erstberatung. Verständlich: Für viele Menschen hängt am Fahrzeug der Weg zur Arbeit – und damit das Einkommen, von dem im Verfahren überhaupt etwas an die Gläubiger gehen kann. Das deutsche Insolvenzrecht weiß das. Und es ist deshalb deutlich nachsichtiger, als die meisten denken.

Pfändbar oder nicht? Der wichtigste Begriff zuerst

Im Verfahren wird das Vermögen geprüft. Pfändbar ist grundsätzlich alles, was nicht ausdrücklich geschützt ist. Für das Auto greift § 811 ZPO: Geschützt ist ein Fahrzeug, das zur Berufsausübung „erforderlich" ist – klassisches Beispiel: das Pendlerauto bei nicht erreichbarem ÖPNV.

Die 7.500-Euro-Grenze – Faustregel, kein Gesetz

Gerichte orientieren sich in der Praxis an einem Restwert von rund 7.500 €. Ist Ihr Fahrzeug weniger wert und für die Arbeit nötig, bleibt es Ihnen fast immer. Über dieser Grenze wird im Einzelfall verhandelt – oft mit der Möglichkeit, einen Teilbetrag in die Insolvenzmasse zu zahlen und das Auto zu behalten.

Wenn das Auto über dem Schwellenwert liegt

Drei Wege sind üblich: ein günstigeres Fahrzeug erwerben und die Differenz in die Masse einbringen, einen Angehörigen das Fahrzeug übernehmen lassen oder es im Verfahren freistellen lassen. Welcher Weg passt, hängt vom Einkommen, der Pendelstrecke und der Gläubigerstruktur ab.

Was Sie heute tun können

Eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation kostet keine Zeit und kein Geld – aber sie nimmt die Unsicherheit. Im Erstgespräch sehen Sie, was bleibt, was geprüft werden muss und welcher Weg in Ihrem Fall am ruhigsten ist.

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